Vorsicht bei Klageeinreicherung für Kollegen mittels beA

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Das Arbeitsgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 – 6 Ca 2050/18 darauf hingewiesen, dass die einfache Signatur und die Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern. Das bedeute, im Schriftsatz müsse sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine (Kündigungsschutz-)Klage für einen Kollegen der Kanzlei mittels einfacher Signatur bei Gericht eingereicht.

Das ArbG Lübeck hat in seiner Verfügung vom 10.10.2018 ausgeführt, dass eine Klage, die den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) enthält und von einem anderen Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren einreicht, nicht wirksam bei Gericht eingegangen ist.

Weitere Informationen und weitere Nachweise unter beck-aktuell Nachrichten.

Die Pressemitteilung des LAG Kiel ist zu finden unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LAG/Presse/PI/prm818.html

Quelle: beck-aktuell Nachrichten