Am 1. August 2024 tritt eine bedeutende Neuerung im deutschen Rechtssystem in Kraft: Der elektronische Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht wird eingeführt. Diese Änderung basiert auf den neuen §§ 23a ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) und ermöglicht es, Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen rechtswirksam, schnell und sicher elektronisch einzureichen.
Was bedeutet das für Bürgerinnen und Bürger?
Ab dem 1. August 2024 können Bürgerinnen und Bürger ihre verfahrensbezogenen Dokumente elektronisch beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Dies ist jedoch keine Pflicht – weiterhin besteht die Möglichkeit, Dokumente per Post oder Telefax zu übermitteln.
Pflicht zur elektronischen Einreichung für Rechtsanwälte und Behörden
Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt ab diesem Datum eine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung. Eine Einreichung auf anderem Wege, wie per Post oder Telefax, ist dann nicht mehr rechtswirksam möglich.
Sichere Übermittlungswege und Signaturanforderungen
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Zu den sicheren Übermittlungswegen zählen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBo), der Dienst „Mein Justizpostfach“ oder der Postfach- und Versanddienst eines absenderbestätigten De-Mail-Kontos. Wichtig zu beachten ist, dass per E-Mail keine rechtswirksamen Dokumente eingereicht werden können.
Weitere Informationen
Für detaillierte Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr besuchen Sie bitte die Website des Bundesverfassungsgerichts unter Elektronischer Rechtsverkehr beim BVerfG.
Quelle:Pressemitteilung des BVerfG